Impressum & AGB

Name des Unternehmens

Jacob - Montageservice

 

Eingetragener Firmensitz


Fasanenweg 3 
D-29394 Lüder 

 

Kontaktinformationen

Telefon: 05824/9654320 

E-Mail: info@jacob-montageservice.de 

 

Umsatzsteuer-Nr.

47 / 120 / 04877

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen ausnahmslos allen Bestellungen bei Jacob Montageservice zugrunde. Es gilt deutsches Recht, UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Stand: 25.11.2009 

1. Geltung

Die nachstehenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrages sind), soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, in Ergänzung der Gebräuche im Metall- und Kraftfahrzeug-wirtschaftlichen Verkehr.

(2) Abweichenden Bedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird hiermit widersprochen.

(3) Die AGB werden im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung unter Kaufleuten auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn im Einzelfall durch den Verkäufer nicht ausdrücklich auf die Einbeziehung hingewiesen wurde.

2. Angebote und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote sind stets freibleibend, der Zwischenverkauf bleibt in jedem Fall vorbehalten.

(2) Mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung, bevor sie vertragswirksam werden.

(3) Eventuell angebotene Rabatte, auch Mengenrabatte, gelten nur vorbehaltlich fristgerechter Bezahlung.

(4) Erfolgt eine Bestellung auf Rechnung Dritter, so versichert der Besteller mit der Auftragserteilung, dass er zu seinen Handlungen vom Rechnungsempfänger in dessen Kenntnis dieser Geschäftsbedingungen bevollmächtigt ist. Der Besteller bleibt uns stets bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Geschäft persönlich haftbar und gilt solange als gesamtschuldnerisch haftender Mitempfänger.

(5) Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch Jacob Montageservice schriftlich bestätigt wurden, oder wenn sie unverzüglich nach Eingang des Auftrages bzw. termingemäß ausgeführt werden – hierbei gilt auch die Rechnung als Auftragsbestätigung seitens Jacob Montageservice.

(6) Werden Jacob Montageservice nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Verschlechterung des Vermögens beim Käufer schließen lassen (insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen), ist Jacob Montageservice berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

(7) Bei Stornierungen oder Änderungen von Aufträgen (insbesondere bei nachträglichen Korrekturen nach der Freigabe von Plänen) sind wir berechtigt, uns daraus eventuell entstehende Kosten, Schäden oder Mehraufwendungen im vollen Umfang in Rechnung zu stellen.

(8) Sollte eine Änderung oder Stornierung, z.B. bei maßgefertigten Teilen, nicht mehr möglich sein, so ist der Auftraggeber zur Abnahme und vollen Bezahlung verpflichtet.

(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung herbeizuführen.

(10) Der Auftraggeber ist berechtigt, gemäß §§ 346 ff. BGB vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Vorhaben durch die Behörde abgelehnt wird. Der Rücktrittserklärung ist eine Kopie des Ablehnungsbescheides beizufügen. Auflagen der genehmigenden Behörde, die zu Mehrpreisen führen, sind extra zu vergüten. Jacob Montageservice darf zurücktreten, wenn die Auflagen mit seinen technischen Möglichkeiten nicht zu erbringen sind. Prüffähige statische Berechnungen können gegen Vergütung erstellt werden. Nimmt der Auftraggeber trotz erteilter Baugenehmigung oder nach einer Frist von 90 Kalendertagen ab Vertragsabschluß – gleichgültig ob der Käufer das Vorhaben zur Genehmigung eingereicht hat oder nicht – den Vertragsgegenstand nicht ab, darf Jacob Montageservice vom Vertrag zurücktreten und dem Käufer 25% des Auftragswertes berechnen. Bei Neuerteilung werden diese Kosten zu zwei Drittel verrechnet.
(1) DatenspeicheruHiermit informieren wir den Käufer darüber, dass Jacob Montageservice die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

(2) Lieferung, Montage, Verpackung und Gefahrübergang

(1) Mit der Bereitstellung der Ware durch Jacob Montageservice am vereinbarten Lieferort geht die Gefahr auf den Käufer über. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Bei vereinbarter Lieferung durch Jacob Montageservice gilt stets "frei Bordsteinkante" der nächsten, für das Lieferfahrzeug freigegebenen öffentlichen Straße als vereinbart. Private Grundstücke und Auffahrten können ausnahmslos nicht befahren werden. Der Empfänger hat die Ware stets selbst abzuladen. Eine eventuelle Hilfeleistung beim Abladen oder beim Weitertransport der Ware durch unsere Mitarbeiter ist grundsätzlich kosten-pflichtig und begründet keine weitere Gefahrübernahme bezüglich der Ware.

(2) Der Auftraggeber ist bei vereinbarten Montageleistungen verpflichtet, die Grenzen für die Montage genau abzustecken. Er übernimmt die Gewähr für die Einhaltung vorgeschriebener Grenzabstände. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Jacob Montageservice die Lage von unterirdischen Kabeln und Leitungen schriftlich zu übermitteln. Nicht sichtbare Kabel, Rohrleitungen und dergleichen sind eindeutig zu bezeichnen. Unterbleibt dies, haften wir nicht für etwaigen Beschädigungen und deren Folgen. Der Auftraggeber hat Jacob Montageservice von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Bauort sein Eigentum ist bzw. er berechtigt ist, das bestellte Produkt dort errichten zu lassen. Alle späteren Änderungen sind vergütungspflichtig.

(3) Die Montagefläche muss frei von Hindernissen sein. Bei ungepflasterten Flächen ist unbedingt die Höhenangabe der späteren fertigen Fläche anzugeben. Der Boden muss einen Aushub mit dem Spaten ermöglichen (Bodengruppen 1-4 nach DIN 18300). Die Beseitigung von Hindernissen wie Bauschutt, Felsenstein, Wurzelwerk usw. stellt eine vergütungspflichtige Zusatzleistung dar. Pflaster/Platten werden an den Stellen der Pfostenlöcher entnommen und nach Absprache gegebenenfalls gegen Aufpreis wieder eingepasst. Der Bodenaushub wird bauseitig entsorgt. Der Auftraggeber hat Jacob Montageservice unentgeltlich Wasser- und Stromanschluss bei Montagebeginn zur Verfügung zustellen.

(4) Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit Jacob Montageservice eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

(5) Teillieferungen sind zulässig.

(6) Die vereinbarte Liefer- und Montagefrist beginnt nach der Auftragsannahme erst dann, wenn alle den Auftrag berührenden technischen Fragen mit dem Kunden geklärt sind.

(7) Bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die Jacob Montageservice nicht zu vertreten hat (ins-besondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), verlängert sich die Lieferfrist – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von Jacob Montageservice und deren Unterlieferanten eintreten.

(8) Schlechtwettertage gelten als Behinderung der Ausführungen im Sinne von § 6 Nr. 2 II VOB/B. Sie führen zu einer entsprechenden Fristverlängerung. Bodenverhältnisse auf dem Baugelände, die eine sachgerechte Montage in der von Jacob Montageservice angebotenen Form erschweren bzw. verhindern, gelten ebenfalls als Behinderung und sind extra zu vergüten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine reibungslose Montage zu gewährleisten. Wenn der Auftraggeber die Montagearbeiten unterbricht oder eine Montage unmöglich macht bzw. verweigert, werden ihm die anfallenden Kosten dafür berechnet. Terminvorgaben seitens des Auftraggebers gelten nur als anerkannt, wenn diese seitens Jacob Metallbau e.K. schriftlich vereinbart und bestätigt wurden.

(9) Wird ein vereinbarter Abnahmetermin seitens des Käufers nicht eingehalten, so ist Jacob Montageservice berechtigt, die bereitgestellte Ware sofort in Rechnung zu stellen. Ist der vereinbarte Lieferort für das Lieferfahrzeug entgegen der Aussage des Käufers nicht zugänglich, so hat der Käufer alle Kosten zu tragen, die mit einer nochmaligen Anlieferung oder ggf. auch einer geänderten Lieferform verbunden sind.

(10) Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferungs- bzw. Montagefrist setzt voraus, dass die notwendigen behördlichen Genehmigungen und die in Punkt 5 geregelten Anzahlungen spätestens 10 Tage vor Baubeginn bei Jacob Montageservice eingehen. Bei verspätetem Eingang ist Jacob Montageservice berechtigt, einen neuen Liefertermin bekannt zu geben.

(3) Preise, Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich "netto", zuzüglich der gesetzlichen

Mehrwertsteuer. Nur soweit Waren oder Dienstleistungen in unseren Verkaufsräumen, in unserer Werbung oder in unseren Verkaufsunterlagen mit einer Preisauszeichnung für Endverbraucher versehen sind, handelt es sich um Preise "brutto" inklusive Mehrwertsteuer. Im Zweifelsfall hat sich der Käufer vor Vertragsabschluss zu vergewissern.

(2) Auf alle Bestellungen erhebt Jacob Montageservice mit der schriftlichen

Auftragsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von nur 10% des Auftragswertes (Monats- und Messeangebote mit 30% des Auftragswertes), die spätestens 10 Tage vor Beginn der Lieferung fällig wird; die Restzahlung ist bei Empfang der Ware bar fällig, oder mit einer vorzeitigen Überweisung der Gesamtsumme (spätestens 10 Tage vor Auslieferungstermin) – das heißt, die Bezahlung für das Material wird bei Lieferung (vor Abladung) oder Abholung sofort bar fällig, der Preis für eine evtl. vereinbarte Montage bei Fertigstellung sofort bar. Skontoabzüge ohne ausdrücklichen Hinweis im Angebot und Sicherheitseinbehalte sind ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Gewährleistungsansprüchen, so darf er aus der Auftragssumme nicht mehr als 25% der mutmaßlichen Minderung bzw. Nachbesserungskosten einbehalten.

(3) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen fällig, ohne dass es dazu einer Mahnung bedarf.

(4) Sollte die Herstellung des Vertragsgegenstandes aufwändig sein oder durch Umstände pausieren, die nicht im Verantwortungsbereich von Jacob Montageservice liegen, werden nur Zahlungen für Leistungen fällig, die der Käufer bis zu diesem Zeitpunkt bereits erhalten hat.

(5) Es werden keine Wechsel, Schecks und Lastschrifteneinzüge akzeptiert. Die Annahme eines Wechsels erfolgt nicht an Zahlungsstatt, sondern nur zahlungshalber. Die endgültige Gutschrift für hereingegebene Wechsel und Schecks wird erst nach ihrer Einlösung vorgenommen. Wechsel- und Diskontspesen gehen in jedem Falle zu Lasten des Kunden. Sie sind sofort nach Wechselgebung zu begleichen. Bei nicht fristgerechter Einlösung kann der Lieferer Zinsen in Höhe von 6 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnen.

(6) Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige daraus resultierende Kosten zu ersetzen. Verzugszinsen werden mit 6% über dem Basiszinssatz berechnet, es sei denn, dass Jacob Montageservice eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. § 353 HGB bleibt unberührt. Eventuell vereinbarte Rabatte werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

(7) Die Zahlung darf wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in angemessenem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden. Eine Anerkenntnis des Verkäufers, insbesondere über Bestehen und Umfang eines Mangels, ist hiermit nicht verbunden.

(8) Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen den Kaufpreis aufzurechnen, es sei denn, dass seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

(4) Sonderbestimmungen für mitgelieferte oder verarbeitete Holzteile

(1) Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Merkmale und Abweichungen sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

(2) Die Bandbreite von natürlichen Unterschieden in Farbe, Struktur und anderen Eigenschaften innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

(3) Insbesondere bei Produkten, die ihrem Zweck nach größeren Temperatur- und Feuchtigkeitsänderungen ausgesetzt sind, sind Größenänderungen unvermeidlich. Daher ist deren Ausdehnung durch den Eigentümer regelmäßig zu kontrollieren, gegebenenfalls Vorrichtungen zur Verbindung und Stabilisierung (z.B. Spanngurte) entsprechend der Größenänderungen der Holzbauteile nachzustellen. Ein Reißen von Spannvorrichtungen durch unsachgemäßen Betrieb und ungeeignete Einstellung berechtigt nicht zu kostenlosem Ersatz.

(4) Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

(5) Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels

(1) Der Kunde hat erkennbare Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware oder Abnahme der Leistungen schriftlich geltend zu machen. Geschieht das nicht, so sind Gewährleistungsansprüche nach Fristablauf ausgeschlossen.

(2) Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die rechtzeitig beanstandet worden sind, sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Sofern der Lieferer nachbessert, sind ihm zwei Nachbesserungsversuche gestattet. Falls die Nachbesserung dann insgesamt fehlgeschlagen ist, wird dem Kunden das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(3) Geringfügige Abweichungen in Farbe und konstruktiver Ausführung berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Mängelrügen. Das gilt insbesondere hinsichtlich konstruktiver Änderungen im Zuge technischer Weiterentwicklungen. Werden Muster vorgelegt, so gelten diese nur als Anschauungsstücke, bei denen handelsübliche Abweichungen zulässig sind.

(4) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind sofort, bei verpackter Ware innerhalb von 8 Kalendertagen, durch schriftliche Anzeige gegenüber Jacob Montageservice zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer.

(5) Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.

(6) Jacob Montageservice haftet nicht aufgrund öffentlicher Äußerungen durch den Hersteller oder dessen Gehilfen, wenn er die Äußerung nicht kannte und nicht kennen musste, die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war oder wenn und soweit der Käufer nicht nachweisen kann, dass die Aussage seine Kaufentscheidung beeinflusst hat.

(7) Jacob Montageservice haftet nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nicht oder nur unerheblich mindern. Eine bereits einmal geöffnete oder leicht beschädigte Verpackung stellt für sich keinen Mangel dar. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder vom Käufer selbst mit ganz unerheblichem Aufwand oder ggf. im Rahmen der üblichen Weiterverarbeitung beseitigt werden kann.

(8) Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handwerkskammer bzw. IHK am Sitz des Käufers benannten Sachverständigen erfolgt ist.

(9) Verlangt der Käufer Nacherfüllung, erfolgt diese nach Wahl von Jacob Montageservice durch Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Das Recht des Käufers, bei fehlgeschlagener Nachbesserung Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

(10) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers bleiben hiervon un-berührt, soweit nicht nach Ziffer 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung) ausgeschlossen.

(11) Alle Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen, bei Kaufleuten jedoch innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist.

(12) Die Rechte des Käufers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

(6) Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung von Jacob Montageservice ist ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt nicht, wenn Jacob Montageservice Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, oder er für selbige Verfehlungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – bei letzterem Fall beschränkt sich die Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden.

(2) Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

(7) Eigentumsvorbehalt

(1) Jacob Montageservice behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich Jacob Montageservice das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung beglichen sind – einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechsel-mäßige Haftung Jacob Montgaeservice begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Jacob Montageservice zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme durch Jacob Montageservice gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Jacob Montageservice, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von Jacob Montageservice. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht Jacob Montageservice gehörender Ware erwirbt Jacob Montageservice. Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht Jacob Montageservice gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird Jacob Montageservice Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an Jacob Montageservice Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von Jacob Montageservice stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht Jacob Montageservice gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; Jacob Montageservice nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag von Jacob Montageservice zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Jacob Montageservice, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert Jacob Montageservice an dem Miteigentum entspricht.

(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest an Jacob Montageservice ab; Jacob Montageservice nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffbauwerkes oder Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an Jacob Montageservice ab; Jacob Montageservice nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

(7) Jacob Montageservice ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 - 5 abgetretenen Forderungen. Jacob Montageservice wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von Jacob Montageservice hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; Jacob Montageservice ist berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer Jacob Montageservice unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

(10) Übersteigt der (Nominal-) Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 10%, so ist

Jacob Montageservice insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von Jacob Montageservice aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

(8) Bauleistungen

(1) Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

(2) Bei Auftragserteilung von Bauleistung durch einen Privatkunden wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB, Teil B, vor Vertragsschluss. Die in der VOB Teil C niedergelegten Normen, Toleranzen und Aufmassrichtlinien gelten jedoch in jedem Fall als Vertragsbestandteil vereinbart.

(9) Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz von Jacob Montageservice. Jacob Montageservice ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen Sitz zu verklagen.

(2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

(10) Copyright

Alle Inhalte (Bilder, Textmaterial usw.) unterliegen dem Copyright von Jacob Montageservice bzw. dem der jeweiligen Eigentümer. Die Verwendung und Veröffentlichung dieses Materials ist nur mit schriftlicher Genehmigung und Quellverweis gestattet. Zuwiderhandlungen werden zivil- wie strafrechtlich verfolgt.

(11) Ergänzende Geschäftsbedingungen zu Online-Shop-Geschäften

(1)Allgemeines:
Alle Lieferungen und Leistungen, die Jacob Montageservice für den Kunden aufgrund von Bestellungen über den Online-Shop erbringt, erfolgen zusätzlich auf der Grundlage der nachfolgenden ergänzenden Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie zwischen Jacob Montageservice und dem Kunden schriftlich vereinbart worden sind.

(2)Vertragsabschluss:
Die Angebote von Jacob Montageservice im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei Jacob Montageservice Waren zu bestellen. Durch die Bestellung der gewünschten Waren im Internet, per Email oder per Fax (05832-9307) gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Das Angebot ist spätestens verbindlich, wenn es die jeweilige Schnittstelle zu Jacob Montageservice passiert hat. Jacob Montageservice ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb eines Zeitraumes von 7 Kalendertagen mit Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Die Auftragsbestätigung erfolgt durch Übermittlung per Brief, per Fax oder per E-Mail. Nach fruchtlosem Fristablauf gilt das Angebot als abgelehnt.

(3) Vereinbarung über die Beschaffenheit:
Die dem Vertrag zugrunde liegende Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich aus-schließlich aus den Herstellerangaben in den jeweiligen Bedienungsanleitungen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

(4) Alle genannten Preise gelten nur innerhalb Deutschlands. Die Preise für Verpackung und Versand gelten nur für Lieferungen innerhalb Deutschlands. Außerhalb dieser Bereiche werden grundsätzlich Aufpreise erhoben, deren Höhe in jedem Einzelfall schriftlich zu vereinbaren ist.

(5) Widerrufsrecht:

Ist der Kunde Kaufmann, so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gemäß § 312d BGB.

Als Verbraucher hat der Kunde innerhalb von einem Monat das Recht, seine Willenserklärung auf Abgabe der Bestellung zu widerrufen. Die Frist beginnt frühestens am Tag nach Erhalt der Ware und dieser Belehrung in gesonderter Textform. Eine Begründung ist nicht erforderlich, der Widerruf hat schriftlich oder durch Rücksendung der bestellten Ware zu erfolgen. Im Falle eines schriftlichen Widerrufs ist der Kunde verpflichtet, bereits erhaltene Waren unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat, an

Jacob Montageservice

Fasanenweg 3, 29394 Lüder
Fax: 05824/9654321
Email: info@jacob-montageservice.de

zurückzusenden. Die Rücksendung geschieht auf Kosten und Gefahr von Jacob Montageservice. Bei einer Bestellung bis zu einem Wert von 40,00 € trägt jedoch der Kunde die Kosten der Rücksendung, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(6) Der Kunde hat für Untergang, Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung, Umgestaltung oder Verschlechterung der Ware Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für Verschlechterung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware. Hat der Kunde die Ware vor Ausübung des Widerrufsrechtes in Gebrauch genommen, so ist Jacob Montageservice berechtig, vom Kunden Wertersatz zu verlangen. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Kunde die Ware lediglich prüft und nicht darüber hinausgehend nutzt.

(7) Die Rücknahme von original-verpackten Waren kann ausschließlich in der unversehrten und funktionstüchtigen Originalverpackung erfolgen. Die Original-Verpackungen sind deshalb vorsichtig zu öffnen und sorgfältig aufzubewahren. Hat Jacob Montageservice Ware in mehreren gleichartigen Verpackungseinheiten angeliefert, so darf zu Prüfungszwecken vom Kunden zunächst nur eine Verpackung geöffnet werden. Wurde vom Kunden mehr als eine gleichartige Verpackung geöffnet, so besteht dafür seitens Jacob Montageservice keine Rücknahmeverpflichtung, außer wenn die darin enthaltene Ware falsch deklariert war oder Mängel aufweist.

(8) Ein Widerrufsrecht nach Abs. (5) besteht nicht in den folgenden Fällen:
Bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, sowie in den sonstigen Fällen des § 312d Abs. 4 BGB.

(12) Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder un-durchführbar sein oder ihre Wirkung oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich in diesen AGB eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin fest-gelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), gilt das der Bestimmung am Nächsten kommende zulässige Maß als vereinbart.

Sitz der Firma = Lüder
Amtsgericht: Lüneburg HRA-Nr. 203489

Steuernummer : 47/120/04877
Volksbank Uelzen-Salzwedel IBAN: DE17 2586 2292 0061 3355 00
                                               BIC: GEN0DEF 1EUB

©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte prüfen Sie die Details und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.